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Förderverein für
Versöhnung und Frieden
im Heiligen Land e.V.

Satzung

§  1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein für Versöhnung und Frieden im

         Heiligen Land e.V.“.

    2.  Sitz des Vereins ist  Jülich.

    3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  2      Vereinszweck

Der Förderverein für Versöhnung und Frieden im Heiligen Land e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. (Der Verein versteht sich als Schwesterorganisation der in Israel (und Palästina) registrierten gemeinnützigen NGO namens „Jerusalem Peace Academy“ as a submission of  Mishkan Ruach Avraham (Zelt des Geistes Abrahams).

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung  inter-nationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völker-verständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäfts-führung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.

2.    Zweck des Vereins ist außerdem, Menschen die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zu unterstützen im Sinne des § 53 AO.
 
3.    Zweck des Vereins ist ferner die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung  und Erziehung, Kunst und Kultur.

4. Die Verwirklichung der Satzungszwecke gemäß Absatz 1 Sätze 1 bis 4 geschieht insbesondere durch:

Förderung, Anleitung und Schulung suchender Menschen auf ihrem Weg der Persönlichkeits-entfaltung, ihrer seelisch-geistigen Entwicklung und spirituellen Emanzipation auf der Grundlage des Alten und des Neuen Testaments (der Bibel) sowie der Humanistischen und Transpersonalen Psychologie.

Vermittlung und Förderung der Entwicklung eines ethischen Bewusstseins und sittlichen Gefühl der Menschen auf der Grundlage des biblischen Wertekodex und des abendländischen Humanismus.


Förderung von Initiativen zur Entwicklung humanistischer und integraler Bildungs- und Erziehungsprogramme in Israel und Palästina.

Organisation, Durchführung und Förderung von Programmen der interreligiösen und interkulturellen Verständigung, Versöhnung und Toleranz zwischen Menschen und Völkern, insbesondere zwischen Deutschen und Juden, sowie palästinensischen Arabern und israelischen Juden.

Studium der Heiligen Schriften der drei Abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum  & Islam) sowie von deren Heiligen insbesondere in Hinsicht auf die Fragen des Friedens und der friedlichen Koexistenz der drei Religionen untereinander.

Förderung und Ausbildung von Menschen im Bereich der Entwicklungs-, Bildungs- und Friedensarbeit insbesondere auf der Grundlage der von Marshall B Rosenberg entwickelten Methode der Gewaltfreien Kommunikation („NVC“ ®).

Organisation und Durchführung von Programmen zur Überbrückung der wachsenden Kluft zwischen religiösen (rabbinischen) und sekulären Juden in Israel, sowie der Überwindung von fundamentalistisch-extremistischen Tendenzen im Islam.

Organisation und Durchführung von Programmen zur Förderung der Menschenrechte (gemäß der UN Charta of Human Rights), des Demokratieverständnisses sowie der sozialen Integration – insbesondere in Israel und Palästina.

Organisation und Durchführung von Programmen der Forschung, der Begegnung und der Diplomatie zur Lösung ethnischer und politischer Konflikte, der Friedenspolitik sowie der Entwicklung von Modellen der friedlichen Koexistenz in Israel und Palästina.

Organisation und Durchführung von Einführungs- und Fortbildungsseminaren zu den unter 1 und 2 angegebenen Themen insbesondere in Deutschland, der Schweiz, Israel und Palästina.

Vortragstätigkeit und Durchführung von entsprechenden wissenschaftlichen Forschungs-, Planungs- und Bildungsprojekten insbesondere in Deutschland, der Schweiz, Israel und Palästina.

Organisation und Durchführung internationaler Austauschprogramme, sowie von Informations- und Pilgerfahrten ins Heilige Land.

Organisation und Durchführung von Programmen zur Aufklärung über die Geschichte des Holocaust sowie des Genozides an Armeniern, Juden, Sinti und Roma.

Aufbau von Sozialdiensten für hilfsbedürftige Menschen unabhängig von Konfession und Nationalität.


Berufsbezogene Förderung und Fortbildung, insbesondere in allen sozialen und helfenden Berufen, wie z. B. für Sozialarbeiter, Lehrer, im Bereich der Alten- und Krankenpflege, der Heilkunde und der Friedensarbeit etc.;

Persönliche pädagogische Beratung in religiösen, ethischen und kulturellen Fragen und Anliegen der Menschen;

Vermittlung von Volontären zur Arbeit in Israel und/oder Palästina – vorwiegend in den
Bereichen der Pflege, sowie der Entwicklungs-, Bildungs-, Versöhnungs-  und Friedensarbeit und mit besonderer Berücksichtigung der Initiativen der „Jerusalem Peace Academy“.

Vermittlung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen der „Jerusalem Peace Academy“ und diversen privaten und öffentlichen Organisationen (z.B. Freundeskreisen, Universitäten, Medien, Verlagen, etc.), die Forschungs- bzw. Förderprojekte für Frieden und Versöhnung, aber auch Studien zur Lage im Nahen Osten betreiben.

Jede Art friedlicher ideeller und finanzieller Unterstützung von Hilfs-, Entwicklungs-, Bildungs-, Versöhnungs- und Friedensprojekten in Israel und Palästina, insbesondere jener, die im Rahmen der „Jerusalem Peace Academy“ durchgeführt werden.

Errichtung und Betrieb von Forschungs-, Förderungs-, Bildungs- und Begegnungsstätten insbesondere in Deutschland, der Schweiz, Israel und Palästina.

§  3      Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeanordnung 1977 ( §§ 51 ff. ).

    2. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§  4      Arten der Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die die Gewähr bieten, den Verein bei der Erfüllung seiner Ziele wirkungsvoll zu unterstützen.

    2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Ziel gesetzt haben, den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zu unterstützen.

    3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich auf humanitärem Gebiet verdient gemacht haben.


§  5      Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines entsprechenden Gesuchs des Bewerbers durch den Vorstand erworben. Das Aufnahmegesuch soll den vollständigen Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.

    2. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 Abs. 1 entsprechend. Das Aufnahmegesuch soll zu erkennen geben, daß die Fördermitgliedschaft beantragt wird. Bei juristischen Personen sind anstelle von Namen und Alter die vollständige Firmenbezeichnung, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer zu nennen.

    3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


§  6      Rechte der Mitglieder

    1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

    2. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    3. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, vorrangig vor anderen Personen zu den  jeweils geltenden Bedingungen an den Seminaren, Kursen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
           
    4. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§  7      Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben jährlich im voraus Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.

§  8      Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch seinen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist jederzeit möglich. Für das laufende Geschäftsjahr bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet; für das Geschäftsjahr bereits fällig gewordene Beiträge sind noch zu entrichten.

    3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist.

    4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

    5. Vor Beschlussfassung über einen Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß schriftlich eingelegt, an den Vorstand adressiert und dort innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte. Dem Betroffenen ist bei der Mitgliederversammlung auf Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    6. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses. Eine etwaige gerichtliche Überprüfung des Vereinsausschlusses beschränkt sich darauf, ob der Ausschluß eine Stütze in Gesetz oder Satzung hat, ob das in der Satzung vorgesehene Verfahren beachtet wurde, sonst keine Gesetz- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, und ob der Ausschluß nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

§  9      Organe

Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und  Beirat.

   
§ 10      Bildung des Vorstandes

     1. Der Vertretungsvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

    2. Der Vertretungsvorstand kann durch einstimmigen Beschluß weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen und/oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben der internen Geschäftsführung zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind jedoch nicht zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

     3. Die Mitglieder des Vertretungsvorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Jedes gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so hat innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl stattzufinden.


§ 11          Aufgaben des Vorstands

    1. Der Vertretungsvorstand (§ 10 Abs. 1) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
    3. Abweichend von § 13 Abs. 1 lit. f) ist der Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluß solche Änderungen oder Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die geboten sind, um etwaige Bedenken des Registergerichts gegen die Eintragung der Satzung oder von Satzungsänderungen auszuräumen. Diese Befugnis umfaßt nicht die Änderung des Vereinsnamens, -sitzes oder -zwecks.

    4. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung oder auch Weisungen der Mitgliederversammlung einholen.


§ 12          Mitgliederversammlung

     1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind alle 3 Jahre abzuhalten.

    2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, falls die Lage des Vereins es erfordert. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch zu erfolgen, wenn es 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt.

     3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich ( per Brief oder e-mail ) einberufen, und zwar bei ordentlichen Versammlungen mindestens 4 Wochen, bei außerordentlichen Versammlungen mindestens 2 Wochen vor dem Termin. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum. Der Ladung von stimmberechtigten Mitgliedern ist die Tagesordnung beizufügen.

    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Leiter der Mitgliederversammlung sind der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, und im Fall der Verhinderung aller Vorstandsmitglieder ein von der Versammlung gewähltes stimmberechtigtes Mitglied.

    5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 13          Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)    Die Wahl des Vorstands (§ 10 Abs.3) und des Beirats ( § 14 Abs. 2 )
b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts;
c)    Entlastung des Vorstands;
d)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e)    Wahl des Kassenprüfers;
f)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen (§ 12 Abs.5);
g)    Entscheidung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands (§ 8 Abs. 5);
h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 3).

2. In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.


§ 14        Bildung des Beirats

1. Dr. Heinrich Benedikt ist Beirat; er kann Nachfolger im Beiratsamt bestimmen. Dabei handelt es sich um unentziehbare Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB.   

2. Scheidet Herr Dr. Benedikt aus dem Beirat aus, ohne zuvor einen Nachfolger bestimmt zu haben, so ist der Beirat auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu wählen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 3 der Satzung entsprechend.

3. Der Beirat kann weitere Mitglieder kooptieren. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 15        Aufgaben des Beirats

1. Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er hat das Recht Empfehlungen auszusprechen, die der Erreichung der Satzungsziele dienen.

2. Der Beirat hat das Recht, Änderungen des Vereinszwecks zu widersprechen
(§ 12 Abs. 5 ).

4. Die Regelungen von § 15 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung können entsprechend § 35 BGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beirats geändert werden.


§ 16          Einlagen

     1. Der Verein ist berechtigt, die Verwirklichung seiner Zwecke auch durch Einlagen zu finanzieren. Einlagen werden nicht verzinst.

     2. Soweit Mitglieder des Vereins Einlagen an den Verein leisten, sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein die Einlagen zur Verwendung satzungsgemäßer Zwecke zu überlassen. Scheidet das Mitglied aus dem Verein aus so ist die Einlage erst am 31.12. desjenigen Jahres, das auf das Ausscheiden des Mitglieds folgt, zur Rückzahlung fällig. Auf Antrag kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Regelung beschließen und durchführen.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen bisherigen Zwecks sind die von den Mitgliedern geleisteten Einlagen, nicht aber Mitgliedsbeiträge und Spenden, zurückzuerstatten.


§ 17          Auflösung des Vereins

            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung und / oder die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.       


§ 18        Inkrafttreten der Satzung

     Die vorstehende Fassung der Satzung tritt nach dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.



Die Satzung als download:

Stand März 2007

Saztung pdf-Datei